Herausgegeben
von der Bundesinnung der Schlosser, Landmaschinentechniker und Schmiede
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER SCHLOSSER UND SCHMIEDE
Kostenvoranschlag:
Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt;
die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht
zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten
Leistungen. Kostenvoranschläge sind
entgeltlich und unverbindlich, doch wird bei Erteilung eines Auftrages im
Umfang des Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt gutgeschrieben. Die im Kostenvoranschlag
verzeichneten Preise sind die Preise des Tages, dessen Datum der
Kostenvoranschlag trägt. Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges
Eigentum des Auftragnehmers.
Angebote:
Angebote werden nur schriftlich erteilt.
Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der
gesamten angebotenen Leistung möglich.
Preise:
Alle von uns genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen
Kalkulationssituation und sind jedenfalls zwei Monate gültig. Sollten sich die
Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder
andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien,
Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so werden die
Preise entsprechend erhöht oder ermäßigt. Pauschalpreiszusagen
werden nicht gegeben.
Leistungsausführung:
Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet,
sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und
der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen
und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Der Auftraggeber
hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos die
erforderliche Energie und versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter
sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu
stellen.
Leistungsfristen und -termine:
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert
und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Rechtssphäre des
Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen
entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend
hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind dann vom
Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerungen bewirkenden Umstände
seiner Rechtssphäre zuzurechnen sind.
Ö-Normen:
Wurde
die Geltung von Ö-Normen vereinbart, so gelten sie nur insoweit, als sie diesen
Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
Verrechnung:
Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt, dies
sowohl bei schräg geschnittenen und ausgeklinkten Profilen als auch bei
gebogenen Profilen, Handläufen und dgl. sowie bei Stiegen-, Balkon- und
Schutzgeländern, Einfriedungen und dgl. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes
wird stets das kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck
zugrunde gelegt. Die Verrechnung nach Masse erfolgt durch Wägung oder nach der
theoretischen Konstruktionsmasse. Für Formstahl und Profile ist das
Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl sind je mm der Materialdicke 8,0
kp/m² anzusetzen; die Walztoleranz ist jeweils enthalten. Den so ermittelten
Massen werden bei geschraubten, geschweißten und genieteten Konstruktionen für
die verwendeten Verbindungsmittel zwei Prozent zugeschlagen; der Zuschlag für
verzinkte Bauteile oder Konstruktionen beträgt fünf Prozent.
Übernahme:
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vom Übergabstermin zeitgerecht zu verständigen;
der Auftraggeber wird hiemit darauf hingewiesen, daß bei seinem Fernbleiben die
Übergabe der erbrachten Leistungen als am vorgesehenen Übergabstermin erfolgt
anzusehen ist.
Zahlungen:
Der Auftraggeber hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes der
Leistungsausführung über Verlangen des Auftragnehmers zu leisten. Mahn- und Wechselspesen
gehen zulasten des Auftraggebers. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der
Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 9 % jährlich zu
berechnen; hiedurch werden bestehende Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen
nicht beeinträchtigt.
Eigentumsvorbehalt:
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum des Auftragnehmers.
Beschränkungen des Leistungsumfanges
(Leistungsbeschreibung):
Bei
behelfsmäßigen Instandsetzungen ist mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit
zu rechnen. Bei eloxierten und
beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuanchen nicht
ausgeschlossen. Die Haltbarkeit von Schlössern, Antrieben, Schließeinrichtungen
und dgl. richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik. Schutzanstriche
halten drei Monate.
Gewährleistung:
Unbeschadet eines Wandelungsanspruches des Auftraggebers erfolgt die Gewährleistung
durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Ist
eine Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen
Kosten verbunden, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung
zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern. Ansprüche aus
der Gewährleistung erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von
dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instandgesetzt worden
sind, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragnehmers in Erfüllung
der Gewährleistung.
Schadenersatz:
Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an alle dem Auftraggeber
gehörigen Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur
Bearbeitung übernommen hat. Alle
sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen
weiteren Schadens sind ausgeschlossen, soweit nicht grobes Verschulden oder
Vorsatz seitens des Auftragnehmers vorliegt.
Erfüllungsort:
Erfüllungsort ist
.............................................
Unterschrift des Auftraggebers
HINWEISE
zu
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schlosser
Allgemeine
Geschäftsbedingungen werden nur durch Vereinbarung zum Vertragsinhalt. Sie
gelten nicht allein deshalb, weil sich ein Unternehmer auf diese beruft, sondern
nur dann, wenn beide Vertragspartner die Geltung der AGB vereinbaren
(Vertragstext, Hinweis).
Es
wird zusätzlich empfohlen, Regelungen über Kostenvoranschläge und Angebote
jeweils ausdrücklich bei der Erstellung des Kostenvoranschlages oder des
Angebotes aufzunehmen bzw. im Text des Kostenvoranschlages oder Angebotes einen
deutlichen Hinweis auf die entsprechenden Regelungen in den jeweils
beizulegenden AGB aufzunehmen.
Weiters
weisen wir ausdrücklich darauf hin, daß diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
nur einen unverbindlichen Vorschlag darstellen, der jederzeit an die jeweiligen
betrieblichen Verhältnisse angepaßt bzw. geändert werden kann.